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§ 39 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Abschnitt 7 Angaben zu Wertpapierinstitutsgruppen und Finanzkonglomeraten
§ 38
←
→
§ 40
§ 39 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (
§§ 17
,
18
,
23
und
25
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
(1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von
§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel des Finanzkonglomerats
§ 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
entspricht, und darüber zu berichten, ob das Unternehmen die Meldepflicht nach
§ 17 Absatz 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
eingehalten hat.
(2)
1
Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Vorgaben der
§§ 23
und
25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
einhält.
2
Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften nach
§ 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
.
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