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§ 39a - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 39a WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39a WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
... Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a , 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder § 42b Absatz 2 Satz 1 oder § ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
...  f) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation". g) Die Angabe zu ... Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen". h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst: „§ 39b Erwerb, ... § 14 Absatz 6 erworben wurde," ersetzt. 22. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Verordnungsermächtigung für die ... 22. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „ § 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation Das Bundesministerium ... von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen". 24. Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b vorangestellt: „§ 39b Erwerb, Besitz und ... wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln." 25. Der bisherige § 39a wird § 39c und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie ... Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 27 Absatz 7 Satz 2, § 36 Absatz 5, den §§ 39a , 39c Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 42 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 47 oder ...