§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
(1)
1Abweichend von
§ 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt.
2Sie separiert die Gebote, die für Neuanlagen abgegeben wurden, von denen, die für bestehende Biomasseanlagen im Sinn des
§ 39g abgegeben wurden.
3Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit aller Gebote nach den
§§ 33 und
34.
4Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote für Neuanlagen und für bestehende Biomasseanlagen jeweils nach
§ 32 Absatz 1 Satz 3.
5Sie erteilt der Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Geboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neuanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind, und allen zulässigen Geboten für bestehende Biomasseanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für bestehende Biomasseanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung).
6Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 und
§ 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht.
2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
3Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den
§§ 33 und
34.
4Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen, die bereits am 1. Januar 2024 an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen waren und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch immer an diese angeschlossen sind (bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung) und deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet.
5Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend
§ 32 Absatz 1 Satz 3.
6Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze).
7Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet.
8Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote nach
§ 32 Absatz 1 Satz 3.
9Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 70 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens, einschließlich des nach Satz 6 bezuschlagten Ausschreibungsvolumens, erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze).
10Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend
§ 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte Ausschreibungsvolumen, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsgrenze).
11Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 und
§ 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt.
2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin.
3Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den
§§ 33 und
34.
4Sie separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2029 endet.
5Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 4 separierten Gebote entsprechend
§ 32 Absatz 1 Satz 3.
6Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 40 Prozent der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung).
7Die Bundesnetzagentur separiert die Gebote für bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung, deren bisherige Förderung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2031 endet.
8Die Bundesnetzagentur sortiert die nach Satz 7 separierten Gebote entsprechend
§ 32 Absatz 1 Satz 3.
9Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 8 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 60 Prozent, einschließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung).
10Schließlich sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 6 oder Satz 9 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend
§ 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt 80 Prozent, einschließlich der nach den Sätzen 6 und 9 bezuschlagten Gebotsmenge, der an diesem Gebotstermin eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist (Zuschlagsbegrenzung).
11Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die jeweilige Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3 EEG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 25.02.2025) ... im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die ...
§ 39g EEG 2023 Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen (vom 25.02.2025) ... die Anforderungen nach § 39i Absatz 2. Sofern der Zuschlag aufgrund von § 39d Absatz 2 Satz 6 oder Satz 9 oder § 39d Absatz 3 Satz 6 oder Satz 9 erteilt wurde, besteht der Anspruch nach § 19 ... Sofern der Zuschlag aufgrund von § 39d Absatz 2 Satz 6 oder Satz 9 oder § 39d Absatz 3 Satz 6 oder Satz 9 erteilt wurde, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nur, wenn ... diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat. (5) Die §§ 39 bis 39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. die Genehmigung nach § 39 ...
§ 39j EEG 2023 Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 (vom 16.05.2024) ... Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d , 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023) ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 25.02.2025) ... übertragen werden, die Aufgaben, 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q durchzuführen, 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
§ 88 EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse (vom 01.01.2023) ... ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen 1. ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023) ... in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere ... der Anlagen dienen, 3. abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 25.02.2025) ... 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage ... entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags. Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. Wird ein Zuschlag ... 31. Dezember 2022 und vor dem 24. Februar 2025 ermittelt worden ist, sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d , 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, ...
§ 101 EEG 2023 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt (vom 25.02.2025) ... Fassung anzuwenden. (2) Die Bestimmungen von § 28c Absatz 1, der §§ 39d , 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, von ... Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d , 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen". m) Die Angaben zu den §§ 39d bis 39h werden wie folgt gefasst: „§ 39d Zuschlagsverfahren für ... m) Die Angaben zu den §§ 39d bis 39h werden wie folgt gefasst: „ § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen § 39e Erlöschen von ... durch die Angabe „2022" ersetzt. 59. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt: „§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen ... 59. Nach § 39c wird folgender § 39d eingefügt: „ § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen (1) Abweichend von § 32 Absatz 1 ... einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist." 60. Der bisherige § 39d wird § 39e und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ... bestehende Biomasseanlage bezieht und". ee) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 39d Absatz 1" durch die Angabe „§ 39e Absatz 1" ersetzt, und der Punkt am Ende ... b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 39d " durch die Angabe „§ 39e" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird jeweils ... des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d , 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes ... geltenden Fassung anzuwenden; 8. § 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. ... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Artikel 1 EEGBiogFlÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3" gestrichen. 4. § 39d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort ... bb) Folgender Satz wird angefügt: „Sofern der Zuschlag aufgrund von § 39d Absatz 2 Satz 6 oder Satz 9 oder § 39d Absatz 3 Satz 6 oder Satz 9 erteilt wurde, besteht der Anspruch nach § 19 ... „Sofern der Zuschlag aufgrund von § 39d Absatz 2 Satz 6 oder Satz 9 oder § 39d Absatz 3 Satz 6 oder Satz 9 erteilt wurde, besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nur, wenn ... 31. Dezember 2022 und vor dem 24. Februar 2025 ermittelt worden ist, sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d , 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, ... Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Bestimmungen von § 28c Absatz 1, der §§ 39d , 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, von ... dieser Genehmigung angewandt werden. Bis zu dieser Genehmigung sind § 28c Absatz 1, die §§ 39d , 39g Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Nummer 1 und 2, ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 13 EnWRAnpG 2024 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage ... entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags. Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. Wird ein Zuschlag für ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... 29. Die §§ 38h und 38i werden aufgehoben. 30. In § 39d Absatz 3 Satz 6, 8, 11 und 13 werden jeweils die Wörter „des an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund ... werden. (5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3, §§ 36d, 39d Absatz 3 , § 39j Satz 2, § 39k, § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6 und 8, ...
Zitate in aufgehobenen TitelnEEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
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