Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
- 1.
- 3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
- 2.
- 6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
- 3.
- 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
- 4.
- 5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43