§ 3 - Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)

V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920 (Nr. 59)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-17 Verwaltungsgebühren

§ 3 Zeitgebühr



1Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. 2Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.



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