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§ 3 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
1Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. 2Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_ADLV.htm