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§ 3 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten



1Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. 2Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:

1.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,

2.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,

3.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.

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