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§ 3 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)
V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen
(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.
(2) 1Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. 2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 3In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung V. v. 4. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 m.W.v. 12. April 2024
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Frühere Fassungen von § 3 AFIV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.04.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116 |
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 08.07.2020 BGBl. I S. 1690 |
aktuell | vor 17.07.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AFIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AFIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1690
Artikel 1 3. AFIVOÄndV Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
... 2015 (BAnz AT 26.05.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Artikel 1 4. AFIVÄndV
... bezeichneten Internetseite zu veröffentlichen." 3. § 2a wird § 3 und in ihm werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „(1) Zur ... unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden." 4. § 3 wird § 4 und in ihm wird Absatz 3 aufgehoben. 5. § 4 wird § 5 und in ihm ...
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