§ 3 Zulassung zur Prüfung
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde) zu richten. 2Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des
Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Frühere Fassungen von § 3 AFuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 5 AFuV Durchführung der Prüfung (vom 24.06.2024) ... können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. § 3 gilt entsprechend. (4) Die Prüfungen sollen räumlich und ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2025) ... einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50 1.3 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00 1.4 Durchführung einer ... 1.4 Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50 1.4.1 Die Gebühr erhöht sich ... Erwerb einer Prüfungsbescheinigung für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E ... 1.6 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.7 Prüfen und Anerkennen einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Artikel 1 3. AFuVÄndV ... „Frequenznutzungsplan" durch das Wort „Frequenzplan" ersetzt. 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig ...
Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 1. AFuVÄndV ... vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden in Satz 1 die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation ... einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50 1.3 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00 1.4 Durchführung einer ... 1.4 Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50 1.4.1 Die Gebühr erhöht sich ... einer Prüfungsbescheinigung für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E ... 1.6 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.7 Prüfen und Anerkennen einer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV ... und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ...
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