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§ 3 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1134
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 754-7 Energieversorgung
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§ 3 Anpassung der Leistung



(1) 1Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. 2Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.

(2) 1Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. 2Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.





 

Frühere Fassungen von § 3 AVBFernwärmeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4591

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AVBFernwärmeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AVBFernwärmeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBFernwärmeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBFernwärmeV Gegenstand der Verordnung (vom 05.10.2021)
... Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil ... kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu ... dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in ...
§ 37 AVBFernwärmeV Inkrafttreten (vom 12.11.2010)
... tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591, 4831
Artikel 2 FFVAVEV Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
... Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Anpassung der Leistung (1) Das ... entnommenen Wärme." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Anpassung der Leistung (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die ...