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3. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

3. Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte entgeltliche Tätigkeiten



(§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes)

(1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft ausgeübter entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über die Art der Tätigkeit sowie über den Arbeitgeber (Name und Sitz) zu machen.

(2) 1Bei selbstständigen Tätigkeiten sind Art und Ort der Tätigkeit mitzuteilen. 2Das sind bei selbstständiger Tätigkeit als Gewerbetreibende die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung. 3Soweit bei selbstständigen Tätigkeiten die jeweiligen Brutto-Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit einem Vertragspartner zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, sind außerdem Name und Sitz dieses Vertragspartners mitzuteilen. 4Bei Vortragstätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes ist außerdem die Veranstaltung, auf der der Vortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name und Sitz des Veranstalters, soweit er nicht mit dem Vertragspartner identisch ist.

(3) 1Wirkt ein Mitglied des Bundestages als gewinnberechtigte Gesellschafterin oder gewinnberechtigter Gesellschafter (beispielsweise als Sozietätsanwältin oder als geschäftsführender Gesellschafter) persönlich an der Erfüllung von der Gesellschaft mit Dritten geschlossenen Verträgen mit, ist diese Tätigkeit als entgeltliche Tätigkeit nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes unter Angabe der Art der Tätigkeit und des Namens und Sitzes der Gesellschaft anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes bleibt hiervon unberührt. 3Übersteigen die Brutto-Einkünfte, welche der Gesellschaft von dem jeweiligen Vertragspartner zufließen, zumindest einen der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genannten Schwellenwerte, sind außerdem Name und Sitz des jeweiligen Vertragspartners der Gesellschaft mitzuteilen.

(4) 1Die dreimonatige Frist gemäß § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes zur Anzeige entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit. 2Sind einzelne Vertragspartner anzuzeigen, beginnt die Frist spätestens am Tag des Zuflusses der Brutto-Einkünfte von dem jeweiligen Vertragspartner.

(5) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus entgeltlichen Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes gilt Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen.