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§ 3 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Agrarorganisation muss
- 1.
- eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
- 2.
- ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,
- 3.
- soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie
- a)
- über Mitglieder verfügt und
- b)
- eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
- 4.
- eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
- a)
- zu ihrem Namen,
- b)
- zu ihrem Hauptsitz,
- c)
- zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
- d)
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
- e)
- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
- f)
- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
- g)
- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
- h)
- zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
- i)
- zur Einrichtung von Zweigstellen.
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Zitierungen von § 3 AgrarOLkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarOLkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AgrarOLkV Grundsatz der Anerkennung
... Voraussetzungen erfüllt: 1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die ...
§ 4 AgrarOLkV Anerkennungsverfahren
... sowie 4. ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorganisation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register ...
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