Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 3 - 50. Anrechnungsverordnung (50. AnrV)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); aufgehoben durch § 6 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 795
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 830-2-9-50 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 830-2-9-50 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
§ 3
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_Anrechnungsverordnung_2018.htm