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Artikel 3 - Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
Artikel 3 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. September 2021 KInvFG § 5, § 8, § 13, § 15
Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden." - b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden." - b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2026" und die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2026" und die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 AufbhG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AufbhG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufbhG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Artikel 5 FAGuaÄndG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird die ...
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