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§ 3 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)
Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59)
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 3 Kontaktstellen
(1) Die Landesregierungen bestimmen jeweils eine Kontaktstelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148.
(2) 1Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer seinen Geschäftssitz hat. 2Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Online-Marktplätze nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem die vom Besteller angegebene Lieferadresse liegt. 3Sofern die Lieferadresse im Falle des Satzes 2 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, ist die Kontaktstelle des Landes zuständig, in dem der Online-Marktplatz seinen inländischen Geschäftssitz hat. 4Zuständig für die Entgegennahme der Meldungen der Wirtschaftsteilnehmer oder gewerblichen Verwender nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist die Kontaktstelle des Landes, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde.
(3) 1Jede Kontaktstelle nach Absatz 1 muss jeweils eine eindeutig festgelegte E-Mail-Adresse und eine bestimmte Telefonnummer für die Annahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 bereitstellen. 2Die Kontaktstellen haben die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer für Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze und gewerbliche Verwender leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
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