§ 3 - Besondere Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV)

V. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3376 (Nr. 52)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-13 Verwaltungsgebühren

§ 3 Zeitgebühr



Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmt sind.



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