Tools:
Update via:
§ 3 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
|
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
|
§ 3 Zeitgebühr
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmt sind.
Anzeige
Zitierungen von § 3 BMELBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMELBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMELBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... in Euro 1 Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 290 2 Vor-Ort-Prüfung der ... der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs- unternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 2.1 Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung ... der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG 140 4 Feststellung des Erlöschens ... des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter- nehmens nach § 3 Absatz 3 FlG 74 Abschnitt 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_BMELBGebV.htm