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§ 3 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO)

A. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 3057 (Nr. 54)
Geltung ab 04.08.2017; FNA: 2030-14-223 Beamte

§ 3 Vorbehaltsklausel



Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.