§ 3 - Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)

V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Geltung ab 16.09.2023; FNA: 202-5-24 Verwaltungsgebühren

§ 3 Freigrenze



(1) 1Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach § 2 Absatz 3 5.000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden. 2In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.



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