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§ 3 - Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)

V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Standards der Datenübermittlung



(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.

(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCIX-Meld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld - Datenblatt.



 

Zitierungen von § 3 BMeldDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMeldDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BMeldDAV Abrufdaten für die freie Suche
...  Daten für waffen- und spreng- stoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 2601, 2603, 2801,  ...