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§ 3 - Bundesministergesetz (BMinG)
neugefasst durch B. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1166; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 31.07.1971; FNA: 1103-1 Bundesregierung
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Geltung ab 31.07.1971; FNA: 1103-1 Bundesregierung
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Mitglieder der Bundesregierung leisten bei der Übernahme ihres Amtes vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
Zitierungen von § 3 BMinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BMinG
... mit der Aushändigung der Urkunde oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 3 ), mit der Vereidigung. (3) In der Urkunde für die Bundesminister soll der ...
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