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§ 3 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)

§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät,

2.
„Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff,

3.
„Binnenschifffahrtsunternehmer" oder „Binnenschifffahrtsunternehmerin" eine Person, die weisungsunabhängig und auf eigene Rechnung zu Erwerbszwecken ein Fahrzeug betreibt,

4.
„Dienstplan" die im Voraus vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin bekanntgegebene Planung von Arbeits- und Ruhetagen,

5.
„Arbeitszeit" die Zeit, während der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auf Weisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Arbeit auf, am und für das Fahrzeug ausübt, zur Arbeit eingeteilt ist oder sich zur Arbeit bereithalten (Bereitschaftszeit) muss,

6.
„Ruhezeit" die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, unabhängig davon ob sie auf dem fahrenden Fahrzeug, auf dem stillliegenden Fahrzeug oder an Land verbracht wird, wobei Zeiten bis zu 15 Minuten nicht als Ruhezeiten gelten,

7.
„Ruhetag" eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an einem frei gewählten Ort verbringt,

8.
„Nachtzeit" die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr,

9.
„Nachtarbeitnehmer" oder „Nachtarbeitnehmerin" ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die während der Nachtzeit

a)
normalerweise mindestens drei Stunden seiner oder ihrer täglichen Arbeitszeit leistet oder

b)
mindestens 20 Prozent seiner oder ihrer jährlichen Arbeitszeit leistet,

10.
„Bordpersonal" die Gesamtheit aller Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung (nautisches Personal) gehören,

11.
„mobiler Arbeitnehmer" oder „mobile Arbeitnehmerin" jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin, der oder die als Mitglied des fahrenden Personals im Dienst eines Unternehmens beschäftigt ist, das Personen oder Güter in der Binnenschifffahrt befördert,

12.
„Saison" ein Zeitraum von höchstens neun aufeinander folgenden Monaten innerhalb von zwölf Monaten, in dem Tätigkeiten aufgrund äußerer Umstände, insbesondere wegen Witterungsverhältnissen oder touristischer Nachfrage, an bestimmte Zeiten des Jahres gebunden sind.



 

Zitierungen von § 3 BinSchArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BinSchArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BinSchArbZV Geltungsbereich
... und Schiffsführerinnen, die keine Binnenschifffahrtsunternehmer und -unternehmerinnen nach § 3 Nummer 3 sind. (2) Die Sozialpartner können vereinbaren, mobile Arbeitnehmer und ...
§ 13 BinSchArbZV Abweichende Regelungen
... in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 Nummer 9 Buchstabe b bei der Begriffsbestimmung „Nachtarbeitnehmer" oder „Nachtarbeitnehmerin" ...