(1) 1Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln darf ein Unternehmer
- 1.
- Zutaten und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und
- 2.
- den Bio-Anteil an Zutaten und Erzeugnissen nach Maßgabe des § 8 zusätzlich auszeichnen, sofern eine Kennzeichnung nach Nummer 1 erfolgt.
2Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass er im Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 oder der zusätzlichen Auszeichnung nach Satz 1 Nummer 2 im Besitz eines gültigen Zertifikats nach
§ 13 Absatz 3 oder
§ 14 Absatz 1 Satz 3 ist.
(2) Es ist verboten, Zutaten und Erzeugnisse in anderer als der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Weise zu kennzeichnen.
(3)
1Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, unterliegen der Zertifizierungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nur, wenn sie für die Auszeichnung ihres Bio-Anteils das Kennzeichen nach
§ 8 Absatz 2 verwenden.
2Die Kennzeichnung gemäß
§ 4 Absatz 1 sowie die Auszeichnung nach
§ 8 Absatz 1 darf auch ohne diese Zertifizierung verwendet werden.
3Im Fall einer Kennzeichnung gemäß
§ 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des
§ 4 Absatz 2, der
§§ 6 und
11 sowie die Unternehmerpflichten nach
§ 10 nicht.