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§ 3 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für
- 1.
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und
- 2.
- weitere Drittstaatsangehörige, soweit diese nicht bereits unter Nummer 1 fallen und wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben,
(2) Die Regelungen dieses Teils gelten auch für Familienangehörige und Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Personen.
(3) Die Regelungen zur Gewährung von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität gelten nur für Personen im Sinne von Absatz 1, die vor dem Tag des Austritts Versicherungszeiten für solche Leistungen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgelegt haben.
Zitierungen von § 3 BrexitSozSichÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitSozSichÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BrexitSozSichÜG Verhältnis zwischen diesem Gesetz und anderen Koordinierungsregelungen
... Sicherheit zu berücksichtigen sind. (2) Die Regelungen dieses Teils sollen den in § 3 benannten Personen keine Rechte gewähren, die über den Rechtszustand hinausgehen, der ...
§ 19 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
... unabhängig davon, ob auch die Pflegeperson dem persönlichen Geltungsbereich nach § 3 unterliegt. (2) Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Aufenthalt im ... bei Pflegebedürftigen, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen. § 57 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches ...
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