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§ 3 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Aufbringen und Angabe der Registriernummer
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist. 2Als Registriernummern im Sinne von § 5 gelten auch Registriernummern, die nach § 4 Satz 3 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) in der bis zum 13. Mai 2010 geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) erteilt wurden.
(2) Biozid-Produkte nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn das Angebot die Registriernummer enthält.
Zitierungen von § 3 ChemBiozidDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemBiozidDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBiozidDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ChemBiozidDV Meldung eines Biozid-Produkts
... oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Absatz 1 eine Registriernummer benötigt wird, im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem ...
§ 16 ChemBiozidDV Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
... erfolgen und unter Angabe 1. des Handelsnamens, 2. der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und 3. der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach ...
§ 17 ChemBiozidDV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder 2. entgegen ... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem ...
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