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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.05.2021 aufgehoben
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§ 3 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1
Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 14.01.2021; FNA: 2126-13-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Test- und Nachweispflicht
(1) 1Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis nach Absatz 3 verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorlegen. 2Bei Einreise vorliegende Nachweise nach Absatz 3 sind auf Anforderung der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach § 3 Absatz 3 erbringen.
(2) 1Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil
- 1.
- in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet), oder
- 2.
- in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet),
(3) 1Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. 2Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. 3Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. 4Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
(4) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 26. März 2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 m.W.v. 13. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 3 CoronaEinreiseV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.05.2021 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 |
aktuell vorher | 30.03.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1 |
aktuell | vor 30.03.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 CoronaEinreiseV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaEinreiseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 CoronaEinreiseV Ausnahmen von der Anmeldepflicht (vom 30.03.2021)
... zu machen. (3) Absatz 1 Nummer 4 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Hochinzidenzgebiet) keine Anwendung. (4) Absatz 1 findet auf Einreisende aus ... keine Anwendung. (4) Absatz 1 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Virusvarianten-Gebiet) keine ...
§ 3 CoronaEinreiseV Test- und Nachweispflicht (vom 13.05.2021)
... Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach § 3 Absatz 3 erbringen. (2) Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise ...
§ 4 CoronaEinreiseV Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht (vom 13.05.2021)
... Von § 3 Absatz 1 nicht erfasst sind: 1. Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach ... eines triftigen Grundes erteilen oder Ausnahmen nach Satz 1 einschränken. (2) Von § 3 Absatz 2 nicht erfasst sind folgende Einreisende aus Hochinzidenzgebieten: 1. Personen, die ... Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet gelten in Abweichung von Absatz 2 keine Ausnahmen von § 3 Absatz 2 . (4) § 3 gilt nicht für Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht ... gelten in Abweichung von Absatz 2 keine Ausnahmen von § 3 Absatz 2. (4) § 3 gilt nicht für Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ...
§ 6 CoronaEinreiseV Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung (vom 13.05.2021)
... Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen. (2) Im Fall des § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend. ... Fall des § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nach ... entsprechend. Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Nachweises nach § 3 Absatz 3 nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung, die den ... möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung, die den Anforderungen des § 3 Absatz 3 Satz 4 genügt, durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine ...
§ 9 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 26.03.2021 BAnz AT 26.03.2021 V1
Artikel 1 1. CoronaEinreiseVÄndV Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... die Anmeldepflicht nach § 1 nur einmal wöchentlich erfüllen." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Von § 3 Absatz 2a Satz 1 nicht erfasst sind Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach § 2 ... In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „im Fall des § 3 Absatz 2a Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend" ... Fall des § 3 Absatz 2a Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 in Bezug auf den Nachweis nach § 3 Absatz 3 entsprechend" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „im ...
Artikel 2 1. CoronaEinreiseVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... § 3 Absatz 2a , § 4 Absatz 3a, 7 und § 6 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)
V. v. 29.01.2021 BAnz AT 29.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 28.04.2021 V1
§ 1 CoronaSchV Beförderungsverbot (vom 17.03.2021)
... Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung ), sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu ...
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