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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.01.2021 aufgehoben
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§ 3 - Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)
V. v. 21.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V4; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Ausnahmen
§ 2 Satz 1 gilt in den folgenden Fällen nicht:
- 1.
- reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
- 2.
- Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
- 3.
- Transporte mit medizinischem Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
- 4.
- Flüge aus humanitären Gründen,
- 5.
- Flüge im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.
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