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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
§ 3 - Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV)
V. v. 18.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Geltung ab 19.01.2021 bis 01.08.2023; FNA: 2126-13-26 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 19.01.2021 bis 01.08.2023; FNA: 2126-13-26 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Verfahren für die Zahlung aus dem Bundeshaushalt
(1) 1Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde:
- 1.
- den jeweiligen Betrag der sich aus § 2 Absatz 3 ergebenden Abrechnung,
- 2.
- die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und zu dem Verfahren der Zahlungen aus dem Bundeshaushalt nach Absatz 1 Satz 3.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 2 Absatz 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_Coronavirus-Surveillanceverordnung.htm