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Artikel 3 - Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)

Artikel 3 Änderung des MAD-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 MADG § 4, § 6, § 10, § 12a (neu), § 13

Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten nach § 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der Militärische Abschirmdienst ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 zu erheben. § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung zur Dienstanweisung durch das Bundesministerium der Verteidigung erteilt wird."

2.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „ihre Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „frühere Namen," die Wörter „das Geburtsdatum," eingefügt.

4.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung tritt."

5.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 bis 3, den §§ 2 und 14 durch den Militärischen Abschirmdienst findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 6 EheRAnpG Änderung des MAD-Gesetzes
... Satz 2 Nummer 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097 ) geändert worden ist, werden die Wörter „, auch im Sinne des ...