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§ 3 - 12. Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (12. DachdArbbV)
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 56
Geltung ab 01.03.2024 bis 31.12.2025; FNA: 810-1-58-12 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.03.2024 bis 31.12.2025; FNA: 810-1-58-12 Arbeitsförderung
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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Zitierungen von § 3 12. DachdArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 12. DachdArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. DachdArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anhang Aus 12. DachdArbbV zug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (RTV) vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 28. Oktober 2022, in der nach § 1 Absatz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. März 2024 geltenden Fassung
... besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von der tariflichen Arbeitszeit nach § 3 Ziff. 2 und 3 abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Werktage vereinbart werden, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_Dachdecker_Mindestlohn.htm