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§ 3 - De-Mail-Gesetz (DeMailG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4 Öffentliche Informationstechnik
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§ 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos



(1) 1Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet sich ein akkreditierter Diensteanbieter, einem Nutzer ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stellen. 2Ein De-Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst, der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von ihm genutzt werden kann. 3Der akkreditierte Diensteanbieter hat durch technische Mittel sicherzustellen, dass nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zugang zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlangen kann.

(2) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität des Nutzers und bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen zusätzlich die Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglieder zuverlässig festzustellen. 2Dazu erhebt und speichert er folgende Angaben:

1.
bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Anschrift;

2.
bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft oder öffentlichen Stelle Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so wird deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung erhoben.

(3) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Angaben nach Absatz 2 vor Freischaltung des De-Mail-Kontos des Nutzers zu überprüfen:

1.
bei natürlichen Personen

a)
anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

b)
anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Sicherheit einem Dokument nach Buchstabe a gleichwertig sind,

c)
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

d)
anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur oder

e)
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach Buchstabe a;

2.
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften oder bei öffentlichen Stellen

a)
anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis,

b)
anhand der Gründungsdokumente,

c)
anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer Beweiskraft den Dokumenten nach den Buchstaben a oder b gleichwertig sind, oder

d)
durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.

2Soweit die Anschrift von natürlichen Personen nicht durch Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e überprüft werden kann, ist sie anhand behördlicher Dokumente zu überprüfen, die zum Zweck der Anschriftsbescheinigung ausgestellt worden sind; sofern keine behördlichen Dokumente beigebracht werden können, ist die Anschrift anhand sonstiger geeigneter Verfahren zur Überprüfung der postalischen Erreichbarkeit zu überprüfen. 3Der akkreditierte Diensteanbieter kann von dem amtlichen Ausweis eine Kopie erstellen. 4Er hat die Kopie unverzüglich nach Feststellung der für die Identität erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. 5Der akkreditierte Diensteanbieter darf zur Identitätsfeststellung und -überprüfung mit Einwilligung des Nutzers auch personenbezogene Daten verarbeiten, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststellung des Nutzers gewährleisten.

(4) 1Eine Nutzung der De-Mail-Dienste ist erst möglich, nachdem der akkreditierte Diensteanbieter das De-Mail-Konto des Nutzers freigeschaltet hat. 2Die Freischaltung erfolgt, sobald

1.
der akkreditierte Diensteanbieter den Nutzer eindeutig identifiziert hat und die Identitätsdaten des Nutzers und bei Absatz 2 Nummer 2 auch dessen gesetzlichen Vertreters oder der Organmitglieder erhoben und erfolgreich überprüft worden sind,

2.
der akkreditierte Diensteanbieter dem Nutzer dessen für die Erstanmeldung notwendigen Anmeldedaten auf geeignetem Wege übermittelt hat,

3.
der Nutzer die Bestätigung nach § 9 Absatz 2 vorgenommen hat,

4.
der Nutzer in die Prüfung seiner Nachrichten auf Schadsoftware durch den akkreditierten Diensteanbieter eingewilligt hat und

5.
der Nutzer im Rahmen einer Erstanmeldung nachgewiesen hat, dass er die Anmeldedaten erfolgreich nutzen konnte.

(5) 1Der akkreditierte Diensteanbieter hat nach der Freischaltung des De-Mail-Kontos eines Nutzers die Richtigkeit der zu dem Nutzer gespeicherten Identitätsdaten sicherzustellen. 2Er hat die gespeicherten Identitätsdaten in angemessenen zeitlichen Abständen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu berichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 3 De-Mail-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 7 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 14 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2019Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 21.06.2019 BGBl. I S. 846
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 3 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 De-Mail-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DeMailG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeMailG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DeMailG Postfach- und Versanddienst (vom 01.01.2024)
... Stellen die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich ...
§ 6 DeMailG Identitätsbestätigungsdienst (vom 26.11.2019)
... anbieten. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Nutzer der nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten bedienen kann, um seine Identität gegenüber einem ...
§ 7 DeMailG Verzeichnisdienst (vom 14.05.2024)
... Diensteanbieter hat auf ausdrückliches Verlangen des Nutzers die De-Mail-Adressen, die nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten Name und Anschrift, die für die Verschlüsselung von ...
§ 13 DeMailG Dokumentation (vom 26.11.2019)
... zur Sicherstellung der Voraussetzungen der Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 genannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit ... Status eines De-Mail-Kontos. Für angefertigte Kopien von amtlichen Ausweisen gilt § 3 Absatz 3 Satz 3 . (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Dokumentation nach Absatz 1 während ...
§ 16 DeMailG Auskunftsanspruch (vom 26.11.2019)
...  3. der Dritte die zur Feststellung seiner Identität notwendigen Angaben im Sinne von § 3 Absatz 2 macht, 4. der akkreditierte Diensteanbieter die Richtigkeit der Angaben nach § 3 ... 3 Absatz 2 macht, 4. der akkreditierte Diensteanbieter die Richtigkeit der Angaben nach § 3 Absatz 3 überprüft hat, 5. das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist, ...
§ 18 DeMailG Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis (vom 26.11.2019)
...  3. die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 in der Weise erfüllt, dass er die Dienste zuverlässig und ... Die Diensteanbieter haben die technischen und organisatorischen Anforderungen nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung ...
§ 22 DeMailG Ausschuss De-Mail-Standardisierung (vom 26.11.2019)
... technischen und organisatorischen Anforderungen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 werden unter Beteiligung der akkreditierten Diensteanbieter ...
§ 23 DeMailG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass nur der Nutzer Zugang erlangen kann, 2. entgegen § 3 ... 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass nur der Nutzer Zugang erlangen kann, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 3. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 3 eIDASDG Änderung des De-Mail-Gesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 2 EVerwFG Änderung des De-Mail-Gesetzes
... Wörter „und der Rechtsverordnung nach § 24" gestrichen. 2. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. bei natürlichen ... die Firma, den Namen oder die Bezeichnung des Senders in der Form, in der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die Tatsache, dass der Absender diese Versandart genutzt hat, muss sich ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 MoPeG Änderung des De-Mail-Gesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 14 2. DSAnpUG-EU Änderung des De-Mail-Gesetzes
... Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...