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§ 3 - Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung (EAMIV)

V. v. 01.08.2019 BGBl. I S. 1110 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104
Geltung ab 03.08.2019, abweichend siehe § 7; FNA: 860-5-53 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Mindestanforderungen an die Darstellung der Informationen in elektronischen Programmen



(1) 1Bei der Anzeige des Arzneimittels oder des Wirkstoffs in Suchergebnissen und Vergleichslisten des elektronischen Programms ist ein Hinweis anzuzeigen, wenn ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses hierzu vorhanden ist. 2Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses, die aufgehoben wurden oder nicht mehr gültig sind, sind entsprechend zu kennzeichnen oder zu entfernen.

(2) Die Angaben nach § 2 müssen so in das elektronische Programm implementiert werden, dass sie eine Recherche mindestens nach den Informationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erlauben.

(3) 1Liegt zu einem Arzneimittel oder einem Wirkstoff genehmigtes Schulungsmaterial oder ein Rote-Hand-Brief vor, so muss bei der Anzeige des Arzneimittels oder des Wirkstoffs in Suchergebnissen und Vergleichslisten des elektronischen Programms auch das genehmigte Schulungsmaterial oder der Rote-Hand-Brief angezeigt werden. 2Die Anzeige erfolgt

1.
durch einen Hyperlink zur Stelle der Internetseite der zuständigen Bundesoberbehörde, an der der Wortlaut des genehmigten Schulungsmaterials oder des Rote-Hand-Briefs bereitgestellt wird, oder

2.
durch ein im elektronischen Programm hinterlegtes Dokument mit dem Wortlaut des genehmigten Schulungsmaterials oder des Rote-Hand-Briefs im Dateiformat PDF.

3Die Anzeige eines Rote-Hand-Briefs kann aus der in Satz 1 genannten Anzeige des Arzneimittels oder des Wirkstoffs in Suchergebnissen und Vergleichslisten wieder entfernt werden, wenn mindestens sechs Monate vergangen sind, seit der Rote-Hand-Brief von der zuständigen Bundesoberbehörde zur Verfügung gestellt worden ist. 4Die zuständige Bundesoberbehörde kann im Einzelfall einen von Satz 3 abweichenden Zeitraum festlegen.

(4) 1Alle Rote-Hand-Briefe müssen im elektronischen Programm an geeigneter Stelle fortlaufend archiviert angezeigt werden. 2Die Anzeige erfolgt

1.
durch einen Hyperlink zur Internetseite der zuständigen Bundesoberbehörde, auf der der Wortlaut der Rote-Hand-Briefe bereitgestellt wird, oder

2.
durch eine Dateiliste mit im elektronischen Programm hinterlegten Dokumenten mit dem Wortlaut der Rote-Hand-Briefe im Dateiformat PDF.





 

Frühere Fassungen von § 3 EAMIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung
vom 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EAMIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EAMIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAMIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EAMIV Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 2 und 3 treten am 1. Juli 2020 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung
V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104
Artikel 1 1. EAMIVÄndV
... durch die Wörter „zweimal monatlich" ersetzt. 3. Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Liegt zu einem ...