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Artikel 3 - Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 52 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4" ersetzt.
- 2.
- In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 63" die Wörter „dieses Gesetzes" und nach den Wörtern „Urteilen in Tarifvertragssachen" die Wörter „und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 EMöGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EMöGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMöGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 EMöGG Übergangsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 6 EMöGG Inkrafttreten
... des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 sowie die Artikel 2, 3 und 4 treten sechs Kalendermonate nach der Verkündung in ...
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