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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025)
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 53
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
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Zitierungen von § 3 ERPWiPlanG 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERPWiPlanG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERPWiPlanG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ERPWiPlanG 2025 Befristung
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens ...
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