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§ 3 - EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG)

§ 3 Entstehung des EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum



(1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.

(2) 1Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). 2Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.



 

Zitierungen von § 3 EU-EnergieKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EU-EnergieKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-EnergieKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EU-EnergieKBG Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags
... des EU-Energiekrisenbeitrags ist jedes Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach § 3 Absatz 2 mindestens 75 Prozent seines Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten ...
§ 4 EU-EnergieKBG Bemessungsgrundlage und Steuersatz
... Vorschriften ermittelte steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum nach § 3 den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns in den nach dem 31. Dezember ...
§ 7 EU-EnergieKBG Festsetzung
... Unternehmen hat für das betroffene Wirtschaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine Steuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermitteln, in der der ...