Ordnungswidrig im Sinne des
§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die die
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Anhang IV Nummer 3.1 Satz 2 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt,
- 2.
- entgegen Anhang V Nummer 2.12. eine Anleitung oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 3.
- entgegen Anhang X Nummer 2.8. eine dort genannte Angabe nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Pritsche macht.