- 1.
- des 35-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5 oder
- 2.
- des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 bei allen übrigen Berechtigten.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich
- 1.
- um das 25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und
- 2.
- um das 2-Fache der Regelbedarfsstufe 1 für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird
- a)
- vom Berechtigten allein oder
- b)
- vom Berechtigten zusammen mit dem nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.
- 1.
- Leben die Eltern zusammen mit der geschädigten Person, ist abweichend von Absatz 2 jeweils ein Erhöhungsbetrag in Höhe des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für jeden Elternteil sowie in Höhe des 2-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für die geschädigte Person und für jede Person, die von den Eltern oder der geschädigten Person überwiegend unterhalten wird, zu berücksichtigen.
- 2.
- Leben die Eltern nicht zusammen, ist abweichend von Absatz 2 ein Erhöhungsbetrag in Höhe des 25-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für den Elternteil, bei dem die geschädigte Person lebt, sowie in Höhe des 2-Fachen der Regelbedarfsstufe 1 für die geschädigte Person und für jede Person, die von dem Elternteil oder der geschädigten Person überwiegend unterhalten wird, zu berücksichtigen.
- 3.
- Lebt die geschädigte Person bei keinem Elternteil, bestimmen sich die Vermögensschonbeträge nach Absatz 1.