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§ 3 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2024 (EinglMV 2024)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 368
Geltung ab 01.01.2024 bis 31.12.2024; FNA: 860-2-5-20 Sozialgesetzbuch

§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern



1Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2024, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2Dabei werden die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 und 5 und nach § 2 Absatz 4 und 5 berücksichtigt.

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