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§ 3 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2025 (EinglMV 2025)
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 420
Geltung ab 01.01.2025 bis 31.12.2025; FNA: 860-2-5-21 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.2025 bis 31.12.2025; FNA: 860-2-5-21 Sozialgesetzbuch
§ 3 Neuberechnung der Anteile der Mittel nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
1Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2025, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile der zu verteilenden Mittel für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2Dabei sind die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 zu berücksichtigen.
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