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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 3 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 3 Allgemeine Anforderungen



(1) 1Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung speichert bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes durch den Endnutzer die hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer. 2Das Gleiche gilt, wenn der Anbieter von digitalen Diensten eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes nachfragt, die bisher nicht vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet wird. 3Er übermittelt dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten diese Einstellungen der Endnutzer bei jeder weiteren Inanspruchnahme des digitalen Dienstes.

(2) 1Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet nur solche Einwilligungen, bei denen der Anbieter von digitalen Diensten den Endnutzer vor Erteilung der Einwilligung mindestens in Kenntnis gesetzt hat über

1.
den oder die Anbieter von digitalen Diensten oder Dritte, die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen können,

2.
die konkreten Informationen, die in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind und auf die zugegriffen werden soll,

3.
die Zwecke, zu denen die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und zu denen auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind, zugegriffen werden soll,

4.
die Zeiträume, in denen die Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert werden sollen und in denen auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeichert sind, zugegriffen werden soll,

5.
die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung sowie darüber, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Zugriffe und Speicherungen im Sinne des § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes von dem Widerruf nicht berührt wird.

2Weitergehende Informationspflichten der Anbieter von digitalen Diensten bleiben unberührt.

(3) Erteilt der Endnutzer die nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Einwilligung, müssen die Informationen, die der Einwilligungserklärung zugrunde lagen, mit der Einwilligungserklärung in einer für den Endnutzer leicht zugänglichen Weise dokumentiert werden.

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Zitierungen von § 3 EinwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EinwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EinwV Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer
... ihnen bereits vorliegen, übermitteln. Dabei sind zugleich die Informationen nach § 3 Absatz 3 mit dem Datum und der Uhrzeit der getätigten Einwilligung der Endnutzer zu ...