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§ 3 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Elektromaschinenbauer-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen, ökonomischen sowie sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsausstattung und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten,
- 4.
- Lösungen zur Planung, Umgestaltung oder Instandhaltung von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen entwickeln,
- 5.
- Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, Serviceleistungen zur Instandhaltung entwickeln und anbieten,
- 6.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren sowie überwachen,
- 7.
- Leistungen im Elektromaschinenbauer-Handwerk bei Kundinnen und Kunden sowie in der Werkstatt erbringen, insbesondere
- a)
- drehende mechanische Maschinen sowie drehende elektrische Maschinen sowie elektronische Geräte und ruhende elektrische Maschinen planen, montieren, installieren, prüfen sowie in Betrieb nehmen,
- b)
- Antriebssysteme, Energieerzeugungssysteme sowie Energiespeichersysteme entwickeln, planen, herstellen, programmieren, parametrieren, errichten sowie einrichten,
- c)
- bestehende Antriebssysteme, bestehende Energieerzeugungssysteme und bestehende Energiespeichersysteme prüfen, Maßnahmen zur Instandhaltung durchführen sowie in Betrieb nehmen sowie
- d)
- bestehende Maschinen, bestehende Geräte sowie bestehende ausrüstungstechnische Anlagen warten, instand setzen sowie verbessern,
- 8.
- technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- Ablaufprozessplanung zur Herstellung sowie zur Instandhaltung,
- b)
- Digitaltechnik, Datentechnik oder Netzwerktechnik sowie Schnittstellen in informationstechnischen Systemen,
- c)
- Leitungstechnik sowie Verteilungstechnik für elektrische Energie,
- d)
- Messtechnik, Steuerungstechnik sowie Regelungstechnik,
- e)
- mechanische Antriebstechnik, hydraulische Antriebstechnik sowie pneumatische Antriebstechnik,
- f)
- Schweißtechnik sowie Verfahrenstechnik,
- g)
- Automatisierungstechnik,
- h)
- Techniken zur rationellen Energieanwendung,
- i)
- Verfahren zur Berechnung von Wicklungssystemen sowie Dimensionierung von Maschinen und Anlagen,
- j)
- Lagerungsverfahren von Maschinen,
- k)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- l)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- m)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel oder Betriebsmittel sowie
- n)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 9.
- Dokumentationen über die Herstellung und Instandhaltung von Maschinen, Geräten sowie Anlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von eingesetztem Personal und verwendeten Materialien sowie unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
- 10.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden sowie zu verwendenden Materialien berücksichtigen,
- 11.
- Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 12.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
- 13.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie
- 14.
- Motoren, Geräte, Maschinen sowie Anlagen und Anlagenkomponenten zerlegen, unter Berücksichtigung von rechtlichen Vorschriften und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen.
Zitierungen von § 3 ElektroMbMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ElektroMbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroMbMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ElektroMbMstrV Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
... veränderte Rahmenbedingungen erkennen und protokollieren, e) Dokumentationen nach § 3 Satz 3 sowie systembezogene Anwendungssoftware analysieren und auswerten sowie f) Ergebnisse ...
§ 11 ElektroMbMstrV Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
... und Komponenten erläutern und begründen sowie e) Dokumentationen nach § 3 Satz 3 erstellen, bewerten und korrigieren, f) Vorgehen zum Einstellen von Parametern ... erläutern, e) Vorgehensweise bei der Übergabe von Dokumentationen nach § 3 Satz 3 oder systembezogener Anwendungssoftware erläutern, f) Serviceleistungen ...
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