§ 3 Erlaß von Rechtsverordnungen
(1)
1Rechtsverordnungen nach den
§§ 1,
2,
2a Absatz 1 und
§ 2b Absatz 2 erläßt die Bundesregierung.
2Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist.
3Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die der Zollverwaltung Aufgaben übertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.
(2)
1Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
2Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3)
1Werden Rechtsverordnungen nach
§ 1 erlassen, bevor die Energieversorgung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 oder des
§ 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, so ist ihre Anwendung von der Feststellung der Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist.
2Die Feststellung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates.
3Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.
4Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über
- 1.
- Meldepflichten über getätigte oder beabsichtigte Einfuhren und Ausfuhren sowie über Produktion, Transport, Lagerung und Abgabe,
- 2.
- Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Vorbereitung der Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 3,
- 3.
- die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung einer digitalen Plattform nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für Rechtsverordnungen nach § 2b Absatz 2
bei Erdöl, Erdölerzeugnissen, elektrischer Energie und Erdgas.
(3a) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. 2Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt.
(4)
1Die Anwendung der Rechtsverordnungen kann, auch solange die Energieversorgung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 und des
§ 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergestellt werden.
2Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Frist wird durch eine Aussetzung der Anwendung nicht unterbrochen.
3Die Rechtsverordnungen nach
§ 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn keine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 und des
§ 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
(5)
1Rechtsverordnungen nach
§ 2 Abs. 1 dürfen erst angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist.
2Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
(6)
1Rechtsverordnungen nach
§ 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn:
- 1.
- die Anwendung dieser Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel erforderlich ist,
- 2.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeigneter Form veröffentlicht worden ist sowie
- 3.
- die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.
2§ 1 Absatz 4 Satz 2 und
§ 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 3 EnSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 11 EnSiG Entschädigung; Verordnungsermächtigung (vom 01.12.2022) ... durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a ...
§ 14 EnSiG Bekanntgabe und Zustellung (vom 22.05.2022) ... Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses ... Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen ... eines mündlichen Verwaltungsaktes nicht besteht. (2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und ... (2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Elektrizitätssicherungsverordnung (EltSV)V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Gassicherungsverordnung (GasSV)V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung (KraftstoffLBV)V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Mineralölausgleichs-VerordnungV. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der GassicherungsverordnungV. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 448
Gassicherungsverordnung (GasSV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 ... § 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung § 3 Erlass von Rechtsverordnungen § 4 Ausführung des Gesetzes § ... Identifikationsparameter sowie über sonstige Marktverhältnisse." 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Mitteln zu erreichen ist. § 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend." 7. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz ... „§ 14 Bekanntgabe und Zustellung (1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses ... (1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen ... eines mündlichen Verwaltungsaktes nicht besteht. (2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und ... (2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen ...
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 2. EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes ... 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen". 1a. Nach § 3 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Rechtsverordnung nach Absatz ... durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
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