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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2024 aufgehoben

§ 3 - Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)

V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1530 (Nr. 34)
Geltung ab 01.10.2022 bis 30.09.2024; FNA: 754-3-10 Energieversorgung
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§ 3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung



(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:

1.
bis zum 30. September 2023

a)
in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder

b)
in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,

2.
bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,

2.
innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder

3.
das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

(3) 1Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

1.
eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,

2.
eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,

3.
die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und

4.
die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

2Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand", VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.



 

Zitierungen von § 3 EnSimiMaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EnSimiMaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSimiMaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnSimiMaV Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
... Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen ...