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§ 3 - Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (EnWFachwBAProFV)
§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten" nach § 4,
- 2.
- „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen" nach § 5,
- 3.
- „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen" nach § 6,
- 4.
- „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach § 7.
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Zitierungen von § 3 EnWFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EnWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EnWFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) ...
§ 9 EnWFachwBAProFV Schriftliche Prüfung
... sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird. (2) Die schriftliche Prüfung ...
§ 10 EnWFachwBAProFV Mündliche Prüfung
... Stelle ein. Das Thema muss aus mindestens einem der Prüfungsbereiche nach § 3 Nummer 1 bis 3 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 4 verknüpfen. ... nach § 3 Nummer 1 bis 3 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 4 verknüpfen. Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern. ... zu bewerten. In das Fachgespräch können alle Prüfungsbereiche nach § 3 einbezogen werden. Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_EnWFachwBAProFV.htm