§ 3 - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)

Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.

(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

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Zitierungen von § 3 EntsorgFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EntsorgFondsG Kuratorium (vom 01.07.2021)
... mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. ...
§ 10 EntsorgFondsG Verwendung der Mittel (vom 01.07.2021)
... nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden. (2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.  ...


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