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§ 3 - Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
G. v. 25.05.1976 BGBl. I S. 1246; zuletzt geändert durch Artikel 8z2 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2124-12 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
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Zitierungen von § 3 ErgThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ErgThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErgThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ErgThG
... nach § 1 die durch die Anerkennung erworbene Berufsbezeichnung weiterzuführen. § 3 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_ErgThG.htm