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§ 3 - Eurojust-Gesetz (EJG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45)
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 3 Unterstützende Personen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Benennung und Abberufung von Personen, die das nationale Mitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung unterstützen, gilt § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Landesjustizverwaltungen vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.
(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen nach Absatz 1 benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Person oder die Personen, die eine Stellvertretung des nationalen Mitglieds übernehmen.
(3) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen nach Absatz 1 den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. 2Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.
(4) Für die Umsetzung von Benennungen und Abberufungen nach Absatz 1 und Weisungen nach Absatz 3 Satz 1 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete gemäß Artikel 66 der Eurojust-Verordnung, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der von Eurojust nach Artikel 66 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung zu beschließenden Regelung den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 3 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EJG Befugnisse des nationalen Mitglieds
... Mitglied kann die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstützende Personen ( § 3 Absatz 1 und 5 ) übertragen. Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, ... Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Vorschläge ...
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