Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
|

§ 3 Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren



Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:

1.
zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:

a)
das Geburtsjahr,

b)
den Vitalstatus,

c)
das Sterbedatum,

d)
das Geschlecht,

e)
die Postleitzahl des Wohnorts,

f)
den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,

g)
den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich Beginn- und Enddatum,

2.
zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:

a)
die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,

b)
die Versichertentage je Quartal,

c)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,

d)
den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

e)
Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,

f)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,

g)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,

h)
die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,

3.
zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:

a)
nach den §§ 295 bis 295b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:

aa)
die Betriebsstättennummer,

bb)
die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,

cc)
die Art der Behandlung,

dd)
den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,

ee)
die Art der Inanspruchnahme,

ff)
das voraussichtliche Entbindungsdatum,

gg)
die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,

hh)
als Angaben zur Arbeitsunfähigkeit die Arzt- oder Zahnarztnummer der ausstellenden Person, die Betriebsstättennummer, das Datum der Ausstellung, des Beginns und des voraussichtlichen Endes, sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen,

ii)
den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

jj)
die Diagnoseart,

kk)
die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatum,

ll)
Befunde der Zahnärzte,

mm)
bei ambulanten Operationen mit vertragsärztlicher oder selektivvertraglicher Vergütung die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation der Operation oder der Prozedur und mit Datum,

nn)
bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum,

oo)
die abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen, Fallpauschalen nach Anlage 2 der Hybrid-DRG-Verordnung und weiteren Entgelte mit Behandlungsdatum, mit Anzahl und den in Rechnung gestellten Beträgen in Euro,

pp)
die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

qq)
Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Datumsangabe der Vermittlung durch eine Terminservicestelle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,

rr)
die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge,

b)
nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:

aa)
die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen,

bb)
das Verordnungsdatum,

cc)
die Betriebsstättennummer,

dd)
die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes,

ee)
das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,

ff)
ein Kennzeichen für die zahnärztliche Verordnung,

gg)
das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,

hh)
das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,

ii)
die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke sowie des Leistungserbringertyps,

jj)
den Mengenfaktor laut Verordnung je Position,

kk)
die Angaben über Faktor und Faktorkennzeichen und die Angaben über Herstellungsvorgänge sowie Angaben zu applikationsfertigen Einheiten und patientenindividuelle Teilmengen in den elektronischen Zusatzdaten,

ll)
das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,

mm)
die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,

nn)
die Wirkstoffverordnung mitsamt der definierten Tagesdosierung nach dem GKV-Arzneimittelindex,

oo)
den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,

pp)
die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,

qq)
die rezept- und die rezeptzeilenbezogenen Zuzahlungen der versicherten Person in Eurobeträgen,

rr)
die Angaben zur Eigenbeteiligung der versicherten Person in Eurobeträgen,

ss)
die Angaben zu Mehrkosten der versicherten Person oder des Kostenträgers,

c)
nach § 301 Absatz 1, 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung:

aa)
das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung und das Verarbeitungskennzeichen,

bb)
den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,

cc)
den Tag der Behandlung,

dd)
die Angabe zur Doppeluntersuchung aus Informationen aus der Abrechnungsbegründung,

ee)
die Art der Belegleistung,

ff)
die Haupt- und primären sowie die sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen mit Seitenlokalisation der Diagnose, Diagnosesicherheit und Diagnoseart,

gg)
die in § 301 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzangaben zu Diagnosen nach Doppelbuchstabe ff für seltene Erkrankungen,

hh)
die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,

ii)
die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,

jj)
die durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum und Seitenlokalisation der Operation oder Prozedur,

kk)
Art und Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,

ll)
die Beatmungsstunden,

mm)
bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,

d)
nach den §§ 301a und 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:

aa)
den Abrechnungscode,

bb)
das Tarifkennzeichen,

cc)
die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,

dd)
den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,

ee)
den Betrag gesetzlicher Zuzahlung,

ff)
den Eigenanteil und die Mehrkosten,

gg)
die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,

hh)
die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes,

ii)
das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,

jj)
das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,

kk)
das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,

ll)
den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,

mm)
die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,

nn)
die Kennzeichen für Intensivpflege,

oo)
die Leistungspositionen der häuslichen Krankenpflege,

pp)
den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,

qq)
die Kennzeichnung des Hausbesuchs,

rr)
die Kennzeichen für Hilfsmittel,

ss)
die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,

tt)
die Inventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,

uu)
die Pharmazentralnummer,

vv)
die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,

ww)
das Geburtsdatum des Kindes oder den errechneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,

xx)
die Anzahl der geborenen Kinder.

e)
nach § 105 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur pflegerischen Versorgung:

aa)
die Art der Leistung,

bb)
den Zeitraum der Leistungserbringung,

cc)
den Betrag der Leistungsausgabe.



 

Zitierungen von § 3 FDZGesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FDZGesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FDZGesV Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
... Krankenkassen führt die von den Krankenkassen und Pflegekassen übermittelten Daten nach § 3 in versichertenbezogene Datensätze zusammen. (2) Der Spitzenverband Bund ... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft die übermittelten Daten nach § 3 auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz. Der Spitzenverband Bund der ...
§ 22 FDZGesV Übergangsregelungen
... spätestens zum 15. Februar 2025 an das Forschungsdatenzentrum. Abweichend von den §§ 3 und 4 erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 im Umfang des § 3 Absatz 1 der ...