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§ 3 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:
- 1.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
- a)
- das Geburtsjahr,
- b)
- den Vitalstatus,
- c)
- das Sterbedatum,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die Postleitzahl des Wohnorts,
- f)
- den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
- g)
- den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, einschließlich Beginn- und Enddatum,
- 2.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch:
- a)
- die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,
- b)
- die Versichertentage je Quartal,
- c)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- d)
- den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung mit § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- e)
- Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
- f)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat,
- g)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
- h)
- die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,
- 3.
- zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:
- a)
- nach den §§ 295 bis 295b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten Versorgung:
- aa)
- die Betriebsstättennummer,
- bb)
- die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,
- cc)
- die Art der Behandlung,
- dd)
- den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
- ee)
- die Art der Inanspruchnahme,
- ff)
- das voraussichtliche Entbindungsdatum,
- gg)
- die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
- hh)
- als Angaben zur Arbeitsunfähigkeit die Arzt- oder Zahnarztnummer der ausstellenden Person, die Betriebsstättennummer, das Datum der Ausstellung, des Beginns und des voraussichtlichen Endes, sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen,
- ii)
- den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- jj)
- die Diagnoseart,
- kk)
- die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatum,
- ll)
- Befunde der Zahnärzte,
- mm)
- bei ambulanten Operationen mit vertragsärztlicher oder selektivvertraglicher Vergütung die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation der Operation oder der Prozedur und mit Datum,
- nn)
- bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum,
- oo)
- die abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen, Fallpauschalen nach Anlage 2 der Hybrid-DRG-Verordnung und weiteren Entgelte mit Behandlungsdatum, mit Anzahl und den in Rechnung gestellten Beträgen in Euro,
- pp)
- die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- qq)
- Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Datumsangabe der Vermittlung durch eine Terminservicestelle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
- rr)
- die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge,
- b)
- nach § 300 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Abgabe von Arzneimitteln:
- aa)
- die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen,
- bb)
- das Verordnungsdatum,
- cc)
- die Betriebsstättennummer,
- dd)
- die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes,
- ee)
- das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
- ff)
- ein Kennzeichen für die zahnärztliche Verordnung,
- gg)
- das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
- hh)
- das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
- ii)
- die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke sowie des Leistungserbringertyps,
- jj)
- den Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
- kk)
- die Angaben über Faktor und Faktorkennzeichen und die Angaben über Herstellungsvorgänge sowie Angaben zu applikationsfertigen Einheiten und patientenindividuelle Teilmengen in den elektronischen Zusatzdaten,
- ll)
- das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
- mm)
- die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
- nn)
- die Wirkstoffverordnung mitsamt der definierten Tagesdosierung nach dem GKV-Arzneimittelindex,
- oo)
- den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
- pp)
- die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
- qq)
- die rezept- und die rezeptzeilenbezogenen Zuzahlungen der versicherten Person in Eurobeträgen,
- rr)
- die Angaben zur Eigenbeteiligung der versicherten Person in Eurobeträgen,
- ss)
- die Angaben zu Mehrkosten der versicherten Person oder des Kostenträgers,
- c)
- nach § 301 Absatz 1, 2 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur stationären Versorgung inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung:
- aa)
- das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung und das Verarbeitungskennzeichen,
- bb)
- den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
- cc)
- den Tag der Behandlung,
- dd)
- die Angabe zur Doppeluntersuchung aus Informationen aus der Abrechnungsbegründung,
- ee)
- die Art der Belegleistung,
- ff)
- die Haupt- und primären sowie die sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen mit Seitenlokalisation der Diagnose, Diagnosesicherheit und Diagnoseart,
- gg)
- die in § 301 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzangaben zu Diagnosen nach Doppelbuchstabe ff für seltene Erkrankungen,
- hh)
- die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
- ii)
- die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,
- jj)
- die durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum und Seitenlokalisation der Operation oder Prozedur,
- kk)
- Art und Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
- ll)
- die Beatmungsstunden,
- mm)
- bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
- d)
- nach den §§ 301a und 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:
- aa)
- den Abrechnungscode,
- bb)
- das Tarifkennzeichen,
- cc)
- die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,
- dd)
- den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,
- ee)
- den Betrag gesetzlicher Zuzahlung,
- ff)
- den Eigenanteil und die Mehrkosten,
- gg)
- die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,
- hh)
- die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes,
- ii)
- das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,
- jj)
- das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,
- kk)
- das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,
- ll)
- den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,
- mm)
- die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,
- nn)
- die Kennzeichen für Intensivpflege,
- oo)
- die Leistungspositionen der häuslichen Krankenpflege,
- pp)
- den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,
- qq)
- die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
- rr)
- die Kennzeichen für Hilfsmittel,
- ss)
- die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,
- tt)
- die Inventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,
- uu)
- die Pharmazentralnummer,
- vv)
- die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,
- ww)
- das Geburtsdatum des Kindes oder den errechneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,
- xx)
- die Anzahl der geborenen Kinder.
- e)
- nach § 105 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur pflegerischen Versorgung:
- aa)
- die Art der Leistung,
- bb)
- den Zeitraum der Leistungserbringung,
- cc)
- den Betrag der Leistungsausgabe.
Zitierungen von § 3 FDZGesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDZGesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FDZGesV Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
... Krankenkassen führt die von den Krankenkassen und Pflegekassen übermittelten Daten nach § 3 in versichertenbezogene Datensätze zusammen. (2) Der Spitzenverband Bund ... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft die übermittelten Daten nach § 3 auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz. Der Spitzenverband Bund der ...
§ 22 FDZGesV Übergangsregelungen
... spätestens zum 15. Februar 2025 an das Forschungsdatenzentrum. Abweichend von den §§ 3 und 4 erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 im Umfang des § 3 Absatz 1 der ...
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