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§ 3 - Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz (FStrBAG)

Artikel 14 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3143 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25; FNA: 911-6 Bundesfernstraßen
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§ 3 Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder



(1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1§ 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den Ländern eingeleitet worden sind. 2Satz 1 umfasst dabei auch von den Ländern

1.
vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Planergänzungen und ergänzende Verfahren sowie Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,

2.
vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvorbehalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

3.
vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des Bundesfernstraßengesetzes sowie

4.
vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Verfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

3§ 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf

1.
nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Planergänzungen und ergänzende Verfahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, soweit diese ein vor dem 1. Januar 2021 eingeleitetes Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren betreffen, über das noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, sowie

2.
eingeleitete Verfahren nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit das jeweilige Verfahren den Zweck hat, einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung außer Vollzug zu setzen, um Verfahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Nummer 1 zu ermöglichen.

4Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort. 5Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. 6Ein Verfahren gilt als eingeleitet

1.
bei Planfeststellungsverfahren mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und

2.
bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

7Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts wegen getroffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde des Landes treten.

(3) 1Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren oder die Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundesverwaltung durchgeführt werden, sowie für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. 2Sofern das Fernstraßen-Bundesamt und das Land nicht etwas anderes vereinbaren, wird die beantragte Übernahme wirksam mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; das jeweilige Land trägt ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. 3Die Übernahme ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt zu veröffentlichen. 4Die Antragstellung eines Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, und zugleich für alle Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur ein einziges Mal möglich. 5Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. 6Umfasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar 2021 nur die Bundesautobahnen, die in dem jeweiligen Land liegen, kann das Land den Antrag einmalig auf die Übernahme der Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen, erweitern. 7Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingeleiteten Verfahren vom Fernstraßen-Bundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme erstattet.

(4) 1Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht zuständigen Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 und 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. 2Die Übertragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bundesamt wird mit Beginn des zweiten auf die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt die Kosten. 3Absatz 2 gilt entsprechend, so dass die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Verfahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übertragung erstattet. 4Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 3 FStrBAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2021Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FStrBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FStrBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FStrBAG Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes
... des Bundesfernstraßengesetzes, 4. nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 9a FStrG Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (vom 29.12.2023)
... Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche ...
§ 17b FStrG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 29.12.2023)
... sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten
...  (4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie 2. die Artikel 17 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... sich aus den Absätzen 5 bis 7 sowie aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungsbehörde und ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 17 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes" eingefügt. ... „soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 3 9. FStrGÄndG Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
... § 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 ...