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§ 3 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008
BGBl. I S. 2586
, 2666 (
Nr. 61
); zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 15.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5
Kostenrecht
30 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 43 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 2
←
→
§ 4
§ 3 Höhe der Kosten
§ 3 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage
1
zu diesem Gesetz erhoben.
§ 2
←
→
§ 4
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Zitierungen von
§ 3 FamGKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamGKG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 FamGKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
(vom 19.07.2024)
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Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 4 ZuGewAusglÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Anlage 1 (zu §
3
Absatz 2) Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)". 2. § 48 wird wie ...
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